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421.11 CH-ZG

Art. 2 Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Richtlinien Filmförderung · Geltungsbereich

1. Die Richtlinien bilden die Grundlage für die Förderungsentscheide des Regierungsrats und der Direktion für Bildung und Kultur. Sie regeln die Beitragsleistungen an die Entwicklung, Herstellung, Postproduktion und Auswertung von professionellen audiovisuellen Produktionen, insbesondere

a) die Voraussetzungen und die Gesuchsberechtigung;

b) Förderungsinstrumente und Förderungskriterien;

c) das Verfahren;

d) die Höhe der Förderungsbeiträge.

2. Nicht Gegenstand dieser Richtlinien sind Beitragsleistungen an

a) Filme, die als Diplom- oder Masterabschlussarbeiten in Aus- oder Weiterbildungen im Bereich audiovisuelle Medien sowie in Studiengängen der bildenden Kunst und der Medienkunst entstehen;

b) Projekte der zeitgenössischen Medienkunst (inklusive Performance, Installationen und dgl.);

c) Musikvideoclips, wissenschaftliche Arbeiten, Unterrichtsmaterial, kommerzielle Apps und Games, Auftrags- und Werbefilme sowie Amateurfilmprojekte;

d) Beiträge an Festivals, Kinos und Organisationen, die das filmkulturelle Erbe unterstützen, und dergleichen.

3. Projekte mit pornografischem, rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt werden nicht gefördert.

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