Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.1 CH-ZG

§ 3 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

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§ 3 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

1. Der Kanton unterstützt insbesondere

a) das zeitgenössische Kunstschaffen;

b) die wissenschaftliche Forschung;

c) die Anschaffung von wertvollem Kunst- und Kulturgut;

d) die Auszeichnung von Personen und Institutionen, die sich um das kulturelle Leben verdient gemacht haben;

e) das heimische Schrifttum;

f) das Theater- und Musikleben;

g) die Weiterbildung begabter Kantonseinwohner ausserhalb des ordentlichen Studiums;

h) die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Museen und Bibliotheken;

i) Bestrebungen zur Hebung der Volkskultur.

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