421.1
CH-ZG
§ 3 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
§ 3 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
1. Der Kanton unterstützt insbesondere
a) das zeitgenössische Kunstschaffen;
b) die wissenschaftliche Forschung;
c) die Anschaffung von wertvollem Kunst- und Kulturgut;
d) die Auszeichnung von Personen und Institutionen, die sich um das kulturelle Leben verdient gemacht haben;
e) das heimische Schrifttum;
f) das Theater- und Musikleben;
g) die Weiterbildung begabter Kantonseinwohner ausserhalb des ordentlichen Studiums;
h) die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Museen und Bibliotheken;
i) Bestrebungen zur Hebung der Volkskultur.