421.1
CH-ZG
§ 2 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
§ 2 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
1. Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat alljährlich mit dem Voranschlag zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur Verfügung stehende Mittel (Erträgnisse von Stiftungen, Fonds usw.).
2. Allfällige nicht verwendete Kredite sind einem Kulturfonds zuzuweisen.