416.21
CH-ZG
§ 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Form der Beitragsleistungen
§ 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Form der Beitragsleistungen
1. Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen durch Verordnung.
2. Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung.