416.21
CH-ZG
§ 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Dauer der Beitragsleistung
§ 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Dauer der Beitragsleistung
1. Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung.
2. Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung.