416.21
CH-ZG
§ 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Massgebender Wohnsitz
§ 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Massgebender Wohnsitz
1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen.
2. Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung grundsätzlich seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. Ausnahmen von dieser Voraussetzung regelt der Regierungsrat durch Verordnung.