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416.21 CH-ZG

§ 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Gesuche

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§ 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Gesuche

1. Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

2. Verspätet eingereichte Gesuche für Stipendien und Darlehen werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt.

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