416.21
CH-ZG
§ 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Gesuche
§ 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Gesuche
1. Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2. Verspätet eingereichte Gesuche für Stipendien und Darlehen werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt.