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416.21 CH-ZG

§ 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Beitragsberechtigte Personen

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§ 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Beitragsberechtigte Personen

1. Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (4). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung.

2. Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

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