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416.21 CH-ZG

§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Beitragsberechtigte Ausbildungsarten

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§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Beitragsberechtigte Ausbildungsarten

1. Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest.

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