416.21
CH-ZG
§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Beitragsberechtigte Ausbildungsarten
§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Beitragsberechtigte Ausbildungsarten
1. Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest.