416.21
CH-ZG
§ 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Subsidiarität
§ 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Subsidiarität
1. Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht.
2. Vorbehalten bleiben die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie die Regelung bei den Arbeitsmarktstipendien.