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416.21 CH-ZG

§ 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Beitragsarten

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§ 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Beitragsarten

1. Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt.

2. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht.

3. Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen.

4. Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als

a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung;

b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall.

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