416.21
CH-ZG
§ 17 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Übergangsbestimmung
§ 17 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Übergangsbestimmung
1. Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden.
2. Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht.