416.21
CH-ZG
§ 16 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Einsprache und Beschwerde
§ 16 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Einsprache und Beschwerde
1. Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden.
2. Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.