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416.21 CH-ZG

§ 15 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Mitwirkungspflicht

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§ 15 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Mitwirkungspflicht

1. Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden.

2. Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden.

3. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken.

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