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416.21 CH-ZG

§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Zusammenarbeit

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§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Zusammenarbeit

1. Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen.

2. Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten.

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