§ 13 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten
§ 13 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten
1. Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen.
2. Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, von deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist.
3. Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten für die Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.
4. Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
5. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung.