416.21
CH-ZG
§ 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Direktion für Bildung und Kultur
§ 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Direktion für Bildung und Kultur
1. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien.
2. Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung.