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416.21 CH-ZG

§ 11 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge

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§ 11 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge

1. Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern.

2. Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen.

3. In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden.

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