416.21
CH-ZG
§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Berechnungsgrundsätze und -grundlagen
§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Berechnungsgrundsätze und -grundlagen
1. Der finanzielle Bedarf der Person in Ausbildung berechnet sich anhand einer Fehlbetragsrechnung.
2. Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie für die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung.