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416.21 CH-ZG

§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Berechnungsgrundsätze und -grundlagen

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§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Berechnungsgrundsätze und -grundlagen

1. Der finanzielle Bedarf der Person in Ausbildung berechnet sich anhand einer Fehlbetragsrechnung.

2. Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie für die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung.

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