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416.21 CH-ZG

§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Zweck

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§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Zweck

1. Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen und nach diesem Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beitragsberechtigten Ausbildungen.

Zweck § 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge →

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