416.21
CH-ZG
§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Zweck
§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Zweck
1. Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen und nach diesem Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beitragsberechtigten Ausbildungen.