416.162
CH-ZG
Kanton Zug 416.162
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (5 Artikel)
§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen
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1. Der Kanton gewährt der Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen für die Durchführung von Berufswahlkursen auf handwerklicher Basis Beiträge nach Massgabe der Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug.
2. Für jeden Schüler wird ein Beitrag von Fr. 6100.- geleistet (Basis Schuljahr 1986/87).
§ 3 Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen
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1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, diese Beiträge den erhöhten Schulgeldern anzupassen.
§ 4 Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen
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1. Die Schulmaterial- und Reisekosten gehen zulasten der Schüler.
§ 5 Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen
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1. Der Regierungsrat regelt das Nähere in Verträgen.
§ 6 Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen
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1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. April 1987 in Kraft.