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§ 8 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Pauschalverrechnung bei Sonderwochen

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§ 8 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Pauschalverrechnung bei Sonderwochen

1. Wird eine Lehrperson entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad während der Sonderwochen eingesetzt, kann die Schulleitung auf die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen verzichten.

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