414.511
CH-ZG
§ 7 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Pauschalverrechnung bei Abschlussprüfungen
§ 7 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Pauschalverrechnung bei Abschlussprüfungen
1. Bei Lehrpersonen, welche Abschlussprüfungen abnehmen, kann der daraus resultierende Aufwand pauschal angerechnet werden. In Relation zum Aufwand ist maximal eine Anrechnung von 0.035 Semesterlektionen je mündliche und schriftliche Prüfung und Schülerin/Schüler bzw. Lernende/Lernender möglich. Steht dem Mehraufwand aus den Abschlussprüfungen ein aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsausfalls vergleichbarer Minderaufwand gegenüber, kann die Schulleitung auf die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen verzichten.
2. Bei den Lehrpersonen, welche keine Abschlussprüfungen abnehmen, werden Minderlektionen auf Basis des in § 6 festgelegten Prozentsatzes verrechnet.