414.511
CH-ZG
§ 6 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Vorgaben betreffend Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen
§ 6 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Vorgaben betreffend Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen
1. Für die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen sind jeweils pro Bereich zwei Varianten möglich
a) Arbeitszeitrapportierung: Minderlektionen und Mehraufwand werden einzeln berechnet.
b) Pauschalverrechnung: Minderlektionen und Mehraufwand werden pauschal verrechnet.
2. Je Schule werden auf Antrag der Schulleitung durch die zuständige Direktion die Verrechnungsvarianten festgelegt.
3. Minderlektionen werden zu 85 %, Mehrlektionen zu 100 % verrechnet.
4. Bei der Verrechnung von in Stunden rapportiertem Mehr- und Minderaufwand entsprechen zwei Arbeitsstunden einer Lektion.