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414.511 CH-ZG

§ 6 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Vorgaben betreffend Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen

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§ 6 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Vorgaben betreffend Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen

1. Für die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen sind jeweils pro Bereich zwei Varianten möglich

a) Arbeitszeitrapportierung: Minderlektionen und Mehraufwand werden einzeln berechnet.

b) Pauschalverrechnung: Minderlektionen und Mehraufwand werden pauschal verrechnet.

2. Je Schule werden auf Antrag der Schulleitung durch die zuständige Direktion die Verrechnungsvarianten festgelegt.

3. Minderlektionen werden zu 85 %, Mehrlektionen zu 100 % verrechnet.

4. Bei der Verrechnung von in Stunden rapportiertem Mehr- und Minderaufwand entsprechen zwei Arbeitsstunden einer Lektion.

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