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§ 5 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Minderlektionen

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§ 5 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Minderlektionen

1. Zu Minderlektionen führen Unterrichtsausfälle im Rahmen von

a) Sonderwochen;

b) Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Ausbildungsjahr;

c) mindestens eintägigen Unterrichtsausfällen (Sondertage) von ganzen Abteilungen ausserhalb des kantonalen Ferienplans.

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