414.511
CH-ZG
§ 5 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Minderlektionen
§ 5 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Minderlektionen
1. Zu Minderlektionen führen Unterrichtsausfälle im Rahmen von
a) Sonderwochen;
b) Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Ausbildungsjahr;
c) mindestens eintägigen Unterrichtsausfällen (Sondertage) von ganzen Abteilungen ausserhalb des kantonalen Ferienplans.