414.511
CH-ZG
§ 4 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Mehrlektionen
§ 4 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Mehrlektionen
1. Zu Mehrlektionen führen
a) Stellvertretungen;
b) zusätzlicher Unterricht gegenüber dem Regelstundenplan;
c) Abschlussprüfungen: Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Aufsicht und Teilnahme an Prüfungs-/Notenkonferenzen;
d) Sonderwochen.