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§ 4 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Mehrlektionen

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§ 4 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Mehrlektionen

1. Zu Mehrlektionen führen

a) Stellvertretungen;

b) zusätzlicher Unterricht gegenüber dem Regelstundenplan;

c) Abschlussprüfungen: Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Aufsicht und Teilnahme an Prüfungs-/Notenkonferenzen;

d) Sonderwochen.

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