414.511
CH-ZG
§ 3 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Gehaltene Lektionen
§ 3 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Gehaltene Lektionen
1. Lektionen, welche aus den nachfolgenden Gründen ausfallen, gelten als gehalten
a) Gründe, welche in der Lehrperson liegen und für welche eine Lohnfortzahlungspflicht gilt (z.B. Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Mutterschaft, Weiterbildung, Krankheit, Unfall);
b) Mitarbeit in Fachgremien/Kommissionen;
c) Expertinnen-/Expertentätigkeit ausserhalb der eigenen Schule;
d) Exkursionen, welche eigene Klassen mit anderen Lehrpersonen unternehmen;
e) Präsenzverpflichtungen im Auftrag der Schule (Konferenzen, Schulanlässe ausserhalb des Stundenplanes).