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§ 2 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Registrierung der Mehr- und Minderlektionen

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§ 2 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Registrierung der Mehr- und Minderlektionen

1. Für jede Lehrperson der beruflichen Grundbildung auf der Sekundarstufe II sowie der Mittelschulen gemäss § 1 sind die Mehr- und Minderlektionen zu registrieren.

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