414.511
CH-ZG
§ 2 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen - Registrierung der Mehr- und Minderlektionen
§ 2 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen · Registrierung der Mehr- und Minderlektionen
1. Für jede Lehrperson der beruflichen Grundbildung auf der Sekundarstufe II sowie der Mittelschulen gemäss § 1 sind die Mehr- und Minderlektionen zu registrieren.