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414.413 STUR CH-ZG

§ 2 Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR) - Ausbildungsziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Studienreglement, StuR · Ausbildungsziele

1. Der Bachelorstudiengang Kindergarten/Unterstufe führt zur Lehrbefähigung für die Schuljahre 1-5 der Primarstufe (gemäss Zählweise HarmoS-Konkordat).

2. Der Bachelorstudiengang Primarstufe führt zur Lehrbefähigung für die Schuljahre 3-8 der Primarstufe (gemäss Zählweise HarmoS-Konkordat).

2a. Der Masterstudiengang Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) führt zur Lehrbefähigung als Schulische Heilpädagogin beziehungsweise Schulischer Heilpädagoge für alle Stufen, alle Schulformen und alle Bereiche von Entwicklungsbeeinträchtigungen.

3. Das Studienprogramm zur Stufenerweiterung führt zur Lehrbefähigung in einer zusätzlichen Stufe.

4. Das Studienprogramm zur Facherweiterung führt zur Erweiterung der Lehrbefähigung in einem zusätzlichen Fach.

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