Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.154 WMS CH-ZG

§ 2 Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) - Zeugnis

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 PO WMS · Zeugnis

1. Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis.

2. Jedes Zeugnis enthält für das abgelaufene Semester einen Promotionsentscheid und Angaben über die Leistungen in den einzelnen Promotionsfächern sowie im Fach Sport und bestätigt den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern.

3. In der Rubrik Bemerkungen werden längere Absenzen begründet sowie Ein- und Austritte während des Semesters und weitere, nicht promotionswirksame Ausbildungselemente eingetragen. Bemerkungen allgemeiner Art, namentlich Charaktereigenschaften und Arbeitshaltungen, können in einem Begleitschreiben zum Zeugnis erwähnt werden.

4. Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt

a) 6 = sehr gut

b) 5 = gut

c) 4 = genügend

d) 3 = ungenügend

e) 2 = schwach

f) 1 = sehr schwach

← § 1 PO WMS Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) - Zweck § 3 PO WMS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →