Kanton Zug 414.143
Gesetzestext (2 Artikel)
1. Prüfungsexpertinnen und -experten an den kantonalen Mittelschulen und an privaten Zuger Mittelschulen mit vom Kanton anerkannten Maturitätsausweisen sowie Mitglieder der Fachjury für die Prämierung von Maturaarbeiten werden für Prüfungs- und Korrekturarbeiten pro Stunde mit Fr. 55.- entschädigt.
2. Diese Ansätze basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 105.2 Indexpunkten (Stand September 2024, Dezember 2010 = 100 Punkte) und werden jährlich im gleichen Rahmen der Teuerung angepasst wie die Besoldungen des nebenamtlichen Staatspersonals.
1. Die Vergütung für Reise- und Portospesen richtet sich nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3, § 6 und § 11 der Verordnung über besondere Entschädigungen vom 10. August 2010. Verpflegungsspesen werden keine ausgerichtet.