414.136
CH-ZG
§ 2 Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz - Information
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 PO KZG KSR · Information
1. Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungsstand gemäss Zeugnis und Zwischenzeugnis.
2. Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjährigen Schülerinnen und Schüler.