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414.136 CH-ZG

§ 2 Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz - Information

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 PO KZG KSR · Information

1. Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungsstand gemäss Zeugnis und Zwischenzeugnis.

2. Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjährigen Schülerinnen und Schüler.

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