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414.131 KSZ CH-ZG

Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug - Geltungsbereich (KSZ)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Promotionsordnung regelt die Beurteilung und die Promotion am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungsstand gemäss Zeugnis, Zwischenzeugnis und gegebenenfalls Zwischenbericht.

2. Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler.

Beurteilung - Zeugnis

1. Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt am Ende jedes Schuljahrs.

a) * ...

b) * ...

Beurteilung - Zeugnis

1. Das Zeugnis enthält

a) den Promotionsentscheid;

b) Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern;

c) die Bestätigung über den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern;

d) * den Vermerk über unentschuldigte Absenzen im abgelaufenen Schuljahr;

e) den Vermerk über einen Ein- oder Austritt während des Schuljahrs;

f) Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz.

2. Auf Bemerkungen zur Persönlichkeit oder zur Arbeitshaltung ist im Zeugnis zu verzichten.

3. Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt

a) 6 = sehr gut

b) 5 = gut

c) 4 = genügend

d) 3 = ungenügend

e) 2 = schwach

f) 1 = sehr schwach

Beurteilung - Zwischenbericht und Zwischenzeugnis

1. Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht und Zwischenzeugnis ist nicht promotionswirksam.

Beurteilung - Zwischenbericht und Zwischenzeugnis

1. In der Mitte des Semesters kann der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler erhoben werden.

2. Die Schulleitung legt die Termine der Zwischenberichte fest.

Beurteilung - Zwischenbericht und Zwischenzeugnis

1. Die Klassenkonferenz nimmt die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie der Klasse vor.

2. Über die Zusammensetzung und Organisation der Klassenkonferenz entscheidet die Schulleitung.

3. Die Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs.

Promotion - Promotionskonferenz

1. Die Promotionskonferenz nimmt die summative Beurteilung der Schülerinnen und Schüler vor. Sie entscheidet über

a) die Promotion;

b) die Rückversetzung;

c) die Wegweisung von der Schule.

2. Stimmberechtigte Mitglieder der Promotionskonferenz sind

a) das zuständige Mitglied der Schulleitung;

b) die Klassenlehrperson;

c) die Fachlehrpersonen der obligatorischen Fächer.

Promotion - Promotionskonferenz

1. Entscheide der Promotionskonferenz werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefällt. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.

2. Die Promotionskonferenz kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 14 abweichen.

3. Die Schulleitung lädt zu den Promotionskonferenzen ein und regelt deren Organisation.

Promotion - Promotionsfächer

1. Die Promotionsfächer sind

a) 1. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Geometrisches Praktikum oder Latein, Religionskunde;

b) * 2. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Programmieren und Technik oder Latein, Naturwissenschaftliches Propädeutikum, Religionskunde;

c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach;

d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, Medien;

e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach;

f) 6. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Mathematik, Physik, Geschichte, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach, Kunst und Kultur.

2. Fächer, die nur während eines Semesters unterrichtet werden, zählen als eigenständige Note mit der Gewichtung 0.5.

Promotion - Promotionsbedingungen

1. Die Schülerinnen und Schüler erfüllen die Promotionsbedingungen, wenn

a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;

b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

Promotion - Promotionsbedingungen

1. Die Schülerinnen und Schüler der 2. bis 5. Klasse werden zurückversetzt, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind.

2. ...

3. ...

4. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 6. Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, sind zu den Maturitätsprüfungen zugelassen.

5. Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfung kann die 6. Klasse einmal wiederholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist.

6. Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs.

Promotion - Promotionsbedingungen

1. Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmitglied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen.

2. Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs.

Promotion - Promotionsbedingungen

1. Die Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie am Ende der 1. Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen.

2. ...

3. ...

4. Die Schülerinnen und Schüler werden von der Schule weggewiesen, wenn sie zum zweiten Mal zurückversetzt werden müssten. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition.

5. Muss eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen oder entscheidet sie oder er sich, die Schule zu verlassen, kann das zuständige Schulleitungsmitglied ein Hospitium gewähren. Das Hospitium dauert maximal ein Semester.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

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