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414.113 KMV CH-ZG

§ 9 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Zusammenarbeit

Erziehungsberechtigte
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§ 9 KMV · Zusammenarbeit

1. Jede kantonale Mittelschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.

2. Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen.

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