414.113
KMV
CH-ZG
§ 9 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Zusammenarbeit
Erziehungsberechtigte
§ 9 KMV · Zusammenarbeit
1. Jede kantonale Mittelschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
2. Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen.