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414.113 KMV CH-ZG

§ 22 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Konferenzen

Schulorganisation
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§ 22 KMV · Konferenzen

1. Die Schulleitung legt die Teilnahmepflicht an Konferenzen fest. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.

2. In Abstimmungen, welche die gesamte Schule betreffen, besitzt jede anwesende stimmberechtigte Lehrperson eine Stimme. Die Rektorin bzw. der Rektor hat den Stichentscheid.

3. Delegierte der Schülerschaft können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleitung bestimmt die Ausnahmen.

4. Die Konferenzen befassen sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.

5. Die Konferenz aller Lehrpersonen hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Konferenz aller Lehrpersonen kann zu Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen.

6. Die Konferenz aller Lehrpersonen hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Vertreterin bzw. Vertreter in der Schulkommission zu beantragen.

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