§ 19 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Vorstehende von Fachschaften bzw. Fachgruppen
§ 19 KMV · Vorstehende von Fachschaften bzw. Fachgruppen
1. Die Vorstehenden der Fachschaften bzw. Fachgruppen leiten die Fachschaften bzw. die Fachgruppen.
2. Sie werden von der Schulleitung ernannt. Die Schulleitung kann die Amtszeit beschränken.
3. Die Vorstehenden der Fachschaften bzw. Fachgruppen
a) achten auf die Weiterentwicklung des Lehrplans mit der Fachschaft und evaluieren mit der Fachschaft regelmässig die verwendeten Lehrmittel;
b) wirken mit bei der Anstellung und Beförderung der Lehrpersonen für ihre Fachschaft bzw. Fachgruppe;
c) sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft bzw. Fachgruppe und dem zuständigen Schulleitungsmitglied;
d) koordinieren die fachschaftsinterne bzw. fachgruppeninterne Weiterbildung;
e) koordinieren die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften bzw. Fachgruppen;
f) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Schulleitungsmitglied;
g) sind in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulleitungsmitglied verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assistenten, sofern eine Assistentin bzw. ein Assistent in der Fachschaft angestellt ist.
4. Die Schulleitung kann den Vorstehenden der Fachschaften bzw. Fachgruppen weitere Aufgaben übertragen. Diese können in Form eines Pflichtenhefts festgehalten werden.