414.113
KMV
CH-ZG
§ 16 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Verfahren für die Auswahl der Schulleitungsmitglieder
Schulorganisation
§ 16 KMV · Verfahren für die Auswahl der Schulleitungsmitglieder
1. Die Rektorinnen bzw. die Rektoren werden vom Regierungsrat, die Prorektorinnen bzw. die Prorektoren werden von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur angestellt.
2. Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt
a) Die Stellen der Schulleitungsmitglieder werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zuhanden der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrpersonen einerseits und Mitgliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.