414.113
KMV
CH-ZG
§ 14 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Weiterbildung / Bildungsurlaub
Lehrpersonen
§ 14 KMV · Weiterbildung / Bildungsurlaub
1. Die Schulleitung bewilligt die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Lehrpersonen. Sie kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.
2. Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Reglements über die Weiter- oder Zusatzausbildung sowie den Bildungsurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005.