414.113
KMV
CH-ZG
§ 13 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Arbeitszeit
Lehrpersonen
§ 13 KMV · Arbeitszeit
1. Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a-c teilt sich auf in die Unterrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
2. Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen.
3. Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Entschädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.