§ 12 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Berufsauftrag
§ 12 KMV · Berufsauftrag
1. Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zusammenarbeit im Kollegium der Lehrpersonen, mit den Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten;
b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Erfüllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhaltung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogische Weiterbildung.
2. Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfüllen einen reduzierten Berufsauftrag und können durch das zuständige Schulleitungsmitglied von der Mitarbeit in der Schule nach Abs. 1 Bst. b teilweise dispensiert werden.
3. Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die zuständigen Schulleitungsmitglieder regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mitarbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.