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414.113 KMV CH-ZG

§ 11 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Anstellung

Lehrpersonen
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§ 11 KMV · Anstellung

1. Hauptlehrpersonen werden unbefristet angestellt. Die Anstellung setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau voraus. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer Master oder ein vergleichbarer Abschluss verlangt.

2. Die Anstellungsbedingungen von Lehrbeauftragten sind im Personalgesetz geregelt.

3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertretung einer Lehrperson bis zu einem Jahr angestellt.

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