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414.113 KMV CH-ZG

§ 10 Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV) - Beiträge

Erziehungsberechtigte
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§ 10 KMV · Beiträge

1. Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlangen

a) Sprachaufenthalte;

b) Schul- und Klassenlager;

c) Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursionen;

d) Lehrmittel, die erst ab dem 10. Schuljahr verwendet werden;

e) Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;

f) Veranstaltungsbesuche;

g) Kosten für zusätzliche Schulangebote.

2. Die Schulleitung kann die Beiträge in den Bereichen von Abs. 1 Bst. b-g in Härtefällen reduzieren oder erlassen.

3. Die Kosten für eigene, obligatorische Hardware (Tablet-Computer, Notebook und dgl.) gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten (Bring Your Own Device). Die Schulleitung kann in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin den jeweiligen Schülerinnen und Schülern ein entsprechendes Gerät vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung stellen.

4. Am Langzeitgymnasium gehen die Kosten für obligatorische Hardware in den ersten drei Jahren zu Lasten des Kantons.

5. Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für die Anmeldung sowie für die Abschlussprüfungen fest.

6. Bei der Anmeldung kann eine Gebühr erhoben werden, die im Falle des Nichteintritts verfällt.

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