413.41
CH-ZG
Art. 4 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld - Kündigung der Vereinbarung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld · Kündigung der Vereinbarung
1. Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2. Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.