413.41
CH-ZG
Art. 25 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld - Vollzugsbeginn
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld · Vollzugsbeginn
1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.