413.41
CH-ZG
Art. 24 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld - Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld · Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
1. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates.