413.41
CH-ZG
Art. 23 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld - Finanzierung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 23 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld · Finanzierung
1. Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.