413.41
CH-ZG
Art. 12 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld - Direktion
Organisation
Art. 12 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld · Direktion
1. Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.