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Art. 12 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld - Direktion

Organisation
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Art. 12 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld · Direktion

1. Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

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