Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.20 HFIE CH-ZG

§ 6 Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE) - Aufnahmeverfahren

Aufnahme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Reglement HFIE · Aufnahmeverfahren

1. In der Regel wird alle Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es besteht wahlweise aus einer Aufnahmeprüfung bzw. einem Gespräch und der Präsentation des Curriculums über die persönliche Berufspraxis.

2. Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Nachweis über ihre bisherige praktische Tätigkeit sowie sämtliche Schul- und Arbeitszeugnisse vorzuweisen.

3. Das erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von § 5 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehrgangs.

4. Die Leitung der HFIE ist für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens zuständig.

← § 5 Reglement HFIE Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE) - Struktur / Übersicht § 7 Reglement HFIE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →