Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.20 HFIE CH-ZG

§ 3 Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE) - Studium

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement HFIE · Studium

1. Der Bildungsgang / Studiengang umfasst 3600 Lernstunden.

2. Die Ausbildung erfolgt im Präsenzunterricht, in Projektarbeiten, in Praktika sowie im Selbststudium im Rahmen des personalisierten Lernens.

3. Das Studienkonzept gliedert sich nach einem Modulbaukasten mit Aufteilung in die vorgesehenen Vertiefungen. Diese sind nach qualifikationsrelevanten Pflichtmodulen, teilweise qualifikationsrelevanten Wahlpflichtmodulen und nicht qualifikationsrelevanten Freimodulen strukturiert.

4. Die Leitung HFIE kann eine Gleichwertigkeitsanerkennung für einzelne Module erteilen.

5. Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich in der Regel nach dem GIBZ.

← § 2 Reglement HFIE Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE) - Struktur / Übersicht § 4 Reglement HFIE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →