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413.171 CH-ZG

§ 2 Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin - Eintrittskriterien

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§ 2 Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin · Eintrittskriterien

1. Alle Lehrgänge der Höheren Berufsbildung Bäuerin bedingen für die Erlangung des Abschlusses den eidgenössischen Fachausweis Bäuerin.

2. Die Ausbildung kann vor dem Vorliegen des eidgenössischen Fachausweises begonnen werden.

3. Der eidgenössische Fachausweis muss spätestens beim Abschluss des Lehrgangs Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin vorliegen.

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